ABGB § 859, HVG § 2
Aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Geschäftsherrn ergibt sich die Pflicht des Handelsvertreters, die Interessen des Geschäftsherrn zu wahren, wonach der Handelsvertreter insb auch alles zu unterlassen hat, was den Interessen des Geschäftsherrn widerspricht.