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Die Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit in der neueren Grundrechtsjudikatur

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Peter OberndorferJBl 1992, 273 Heft 5 v. 1.5.1992

I. Herkommen und aktueller Sinnbezug des Art 18 StGG

Art 18 StGG lautet:

Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.

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