B-VG Art 15 Abs 9, JN § 1, ABGB § 1041, nö BO § 25
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgeblich. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an.