Unterbringungsgesetz (UbG) § 3 Z 1, Unterbringungsgesetz (UbG) § 29 Abs 3, ABGB § 7
Geistig Behinderte dürfen nur dann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden, wenn neben der geistigen Behinderung auch Symptome einer psychischen Erkrankung auftreten. Idiotie und Epilepsie sind keine psychischen Krankheiten.