ABGB § 914, ABGB § 915, ABGB § 916, AHVB und EVHB
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich wie Verträge, demnach nach §§ 914 f ABGB auszulegen. Die Auslegung ist am Maßstab eines verständigen, durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen.