vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtsnatur der Haftung des Bundes gem AusfuhrförderungsG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 715 Heft 11 v. 1.11.1992

ABGB § 880a, AusfuhrförderungsG 1981, VVG

Die Übernahme der Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch den Bund nach dem AusfuhrförderungsG ist nicht als Versicherungsvertrag, sondern als echter Garantievertrag zu qualifizieren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!