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Rechtsnatur der Haftung des Bundes gem AusfuhrförderungsG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 715 Heft 11 v. 1.11.1992

ABGB § 880a, AusfuhrförderungsG 1981, VVG

Die Übernahme der Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch den Bund nach dem AusfuhrförderungsG ist nicht als Versicherungsvertrag, sondern als echter Garantievertrag zu qualifizieren.

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