ABGB § 176, ABGB § 177 Abs 2
§ 177 Abs 2 ABGB, vor allem iVm § 176 ABGB, kann so ausgelegt werden, daß die Elternrechte nach erfolgter Scheidung aus Gründen, die ausschließlich durch das Wohl des Kindes zu rechtfertigen sind, gemeinsam ausgeübt werden können. Unbedingte Voraussetzungen dafür sind ein übereinstimmender Vorschlag der Eltern und deren gemeinsame persönliche Erziehungsfähigkeit*).