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Grenze der Auslegung – Gemeinsame Obsorge für geschiedene Ehegatten nur bei dauernder häuslicher Gemeinschaft – Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 177 Abs 1 und 2 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteHelmut PichlerJBl 1992, 699 Heft 11 v. 1.11.1992

ABGB § 167, ABGB § 177, B-VG Art 7

Jede Gesetzesauslegung findet am äußersten Wortsinn der anzuwendenden Bestimmung ihre Grenze. Die Obsorge über ein gemeinsames Kind kann den geschiedenen Elternteilen gemeinsam nur für den Fall einer dauernden häuslichen Gemeinschaft zugeteilt werden.

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