vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gemeinsame Obsorge für geschiedene Elternteile nur für den Fall dauernder häuslicher Gemeinschaft

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 694 Heft 11 v. 1.11.1992

EheG § 55a, ABGB § 177

Die Ehe darf dann nicht nach § 55a EheG geschieden werden, wenn zu erwarten ist, daß die Vereinbarung, welche die Ehegatten hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen, gerichtlich nicht genehmigt werden wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!