MRK Art 6 Abs 1, ZPO § 190
Jedenfalls rechtskräftige rechtsgestaltende Bescheide binden die Gerichte unter der Voraussetzung, daß sie nicht absolut nichtig sind.
Da dem § 190 ZPO nicht zu entnehmen ist, wie weit die in dieser Regelung vorausgesetzte Bindung geht, ist die Anwendung des § 190 ZPO auch dann möglich, wenn die Bindungswirkung auf Bescheide beschränkt wird, deren Ansprüche der Entscheidung ohne Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK zugrunde gelegt werden können. Gegen den nur mittelbar eine Bindung voraussetzenden § 190 ZPO bestehen daher keine Bedenken aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit.