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Bindung der Gerichte an rechtskräftige Bescheide – Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 190 ZPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 664 Heft 10 v. 1.10.1992

MRK Art 6 Abs 1, ZPO § 190

Jedenfalls rechtskräftige rechtsgestaltende Bescheide binden die Gerichte unter der Voraussetzung, daß sie nicht absolut nichtig sind.

Da dem § 190 ZPO nicht zu entnehmen ist, wie weit die in dieser Regelung vorausgesetzte Bindung geht, ist die Anwendung des § 190 ZPO auch dann möglich, wenn die Bindungswirkung auf Bescheide beschränkt wird, deren Ansprüche der Entscheidung ohne Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK zugrunde gelegt werden können. Gegen den nur mittelbar eine Bindung voraussetzenden § 190 ZPO bestehen daher keine Bedenken aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit.

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