ABGB § 1336
Der Verfall der Konventionalstrafe hängt nicht von einem Schadenseintritt ab.
Der Beweis der Übermäßigkeit der Vertragsstrafe obliegt dem Schuldner. Der wirkliche Schaden bildet die Untergrenze der Mäßigung.
ABGB § 1336
Der Verfall der Konventionalstrafe hängt nicht von einem Schadenseintritt ab.
Der Beweis der Übermäßigkeit der Vertragsstrafe obliegt dem Schuldner. Der wirkliche Schaden bildet die Untergrenze der Mäßigung.