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Freiheitsentziehung durch Betäuben mit Schlafmittel

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1992, 662 Heft 10 v. 1.10.1992

StGB § 99, StGB § 43a Abs 2

Ob das Opfer einer Freiheitsentziehung zur Tatzeit tatsächlich einen Fortbewegungswillen hat, ist ohne Belang. Dieses Delikt schützt nämlich auch denjenigen, der potentiell eine Bewegungsfreiheit in Anspruch nehmen könnte und dem diese dadurch entzogen wird, daß man ihm das Bewußtsein, eine willkürliche Ortsveränderung vornehmen zu können (etwa durch die Verabreichung eines Schlafmittels), nimmt.

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