StGB § 99, StGB § 43a Abs 2
Ob das Opfer einer Freiheitsentziehung zur Tatzeit tatsächlich einen Fortbewegungswillen hat, ist ohne Belang. Dieses Delikt schützt nämlich auch denjenigen, der potentiell eine Bewegungsfreiheit in Anspruch nehmen könnte und dem diese dadurch entzogen wird, daß man ihm das Bewußtsein, eine willkürliche Ortsveränderung vornehmen zu können (etwa durch die Verabreichung eines Schlafmittels), nimmt.