ASVG § 67 Abs 4, ASVG § 67 Abs 5, ASVG § 67 Abs 6
§ 67 Abs 4 ASVG stellt die allgemeine Haftungsnorm für alle Betriebsnachfolger (unabhängig von einer Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 67 Abs 6 Z 1 bis 3 ASVG) dar, die den Betrieb auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes mit dem Betriebsvorgänger erworben haben.