ABGB § 879 Abs 1, ApothekenG (ApG)
Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung dienen (hier Verstoß gegen das Kumulierungsverbot gem § 2 ApG), ist der Vertrag absolut nichtig. Die Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen
ABGB § 879 Abs 1, ApothekenG (ApG)
Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung dienen (hier Verstoß gegen das Kumulierungsverbot gem § 2 ApG), ist der Vertrag absolut nichtig. Die Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen