MRG § 27 Abs 1 Z 1
Kautionen zur Sicherung der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung bei Mietvertragsende sind vom Vermieter ganz allgemein – und nicht nur von einer gemeinnützigen Bauvereinigung – zu verzinsen. Für die Höhe der Verzinsung ist der Zinssatz maßgebend, der üblicherweise für Spareinlagen gewährt wird.