LuftVG § 11 Abs 1, LuftVG § 19, LuftVG § 22
Hängegleiter sind Luftfahrzeuge iSd § 11 Abs 1 LuftVG. Die Haftung des Halters eines Luftfahrzeuges gegenüber einem nicht am Betrieb des Luftfahrzeuges beteiligten Dritten ist nicht bei „höherer Gewalt“ ausgeschlossen.