ABGB § 1168a, ABGB § 1313a
Zum „Stoff“ iSd § 1168a ABGB zählen auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers, auf die der Werkunternehmer aufbauen muß.
Die auch schon im vorvertraglichen Stadium möglichen Aufklärungs- und Wahrnehmungs-(Prüf-)Pflichten bestehen immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers. Haben jedoch mehrere Unter-