ABGB § 875, ABGB § 1295 Abs 2, ABGB § 1121
Der Mieter, der dem Ersteher der Liegenschaft den Mietvertrag über diese arglistig (und überdies in Zusammenwirken mit dem Verpflichteten) verschwiegen hat, kann sich gegenüber der Räumungsklage des Erstehers nicht auf den Mietvertrag berufen.