ABGB § 1175, ABGB § 1176, ABGB § 1177, ABGB § 1325
Verbinden sich mehrere verwandte und verschwägerte Personen zu dem Zweck, ein seit Jahren infolge eines Arbeitsunfalles im Koma liegendes Familienmitglied in Heimpflege zu betreuen und zu versorgen, dann bildet dieser Zusammenschluß eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht.