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Pflegegemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

RechtsprechungOrdentliche GerichteJohannes Reich-RohrwigJBl 1989, 587 Heft 9 v. 1.9.1989

ABGB § 1175, ABGB § 1176, ABGB § 1177, ABGB § 1325

Verbinden sich mehrere verwandte und verschwägerte Personen zu dem Zweck, ein seit Jahren infolge eines Arbeitsunfalles im Koma liegendes Familienmitglied in Heimpflege zu betreuen und zu versorgen, dann bildet dieser Zusammenschluß eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht.

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