I. Vorbemerkung
Der Gesetzgeber hat mit seinen jüngsten Reformschritten, besonders der Kompetenzverlagerung bei § 42 StGB und dem Absehen von Strafverfolgung in Verbindung mit dem außergerichtlichen Tatausgleich (§§ 4, 6 und 7 JGG), die Reaktionsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft auf einen Rechtsbruch wesentlich erweitert. Schmidt will in seiner jüngst erschienenen Arbeit (JBl 1989, 137) nachweisen, daß diese Neuerungen, besonders in Zusammenhang mit § 42 StGB, verfassungswidrig seien. Dabei werden vor allem Fragen des strafprozessualen Legalitätsprinzips angesprochen.