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Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung und ASGG

AufsätzeUniv.-Ass. RAA Dr. Georg SchimaJBl 1989, 419 Heft 7 v. 1.7.1989

V. Ausgewählte Probleme

1. Kreis der Verfahrensbeteiligten
a) Materieller und formeller Parteibegriff

Die Neuordnung des Verfahrens in Betriebsverfassungssachen brachte gerade hinsichtlich der Festlegung der Parteirollen und ganz allgemein der Beteiligung am Verfahren einschneidende Änderungen mit sich. Im Verwaltungsverfahren, in dem früher vorzugehen war, ergibt sich die Partei- bzw Beteiligtenstellung aus § 8 AVG, wonach derjenige, der die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nimmt oder auf den sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligter ist und Partei, sofern er an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist128)128)Vgl dazu Antoniolli–Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 271 ff; Hellbling I 117 ff; derselbe, Rechtsstaat und Verfahrenspartei, JBl 1976, 349 ff; Herrnritt aaO 51 ff; Ringhofer, Zur Frage des Parteibegriffes im Verwaltungsverfahren, JBl 1950, 269 ff; Höslinger, Zum Begriff des „rechtlichen Interesses“ im Verwaltungsverfahren, JBl 1951, 97 ff; Kitzler, Zur Parteistellung im Verwaltungsverfahren, JBl 1958, 113 ff; Mannlicher–Quell 8 I 165 ff; Wurst, Zur Problematik des Parteibegriffes im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1964, 199 ff; Mayer, Der Parteibegriff im allgemeinen Verwaltungsverfahren, ZfV 1977, 485 ff; Walter–Mayer 4 Rz 114; Walter–Mayer, Die Partei und ihre Rechte im allgemeinen Verwaltungsverfahren, in Melichar (Hrsg), Rechtsfragen des Verwaltungsverfahrens 18 ff.. Die Unterscheidung besitzt eminente Bedeutung, da nur der Partei zB das Recht auf Akteneinsicht, rechtliches Gehör, Zustellung eines Bescheides, Erhebung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittel sowie Geltendmachung der Entscheidungspflicht zusteht129)129) Mayer, ZfV 1977, 486; Walter–Mayer 4 Rz 114.. Die Klärung der Frage, ob jemandem, der einen Antrag an die Behörde stellt, Partei- bzw Beteiligtenqualität zukommt, kann Gegenstand einer feststellenden Formalentscheidung sein130)130) Walter–Mayer 4 Rz 125 und die dort zit Judikatur., wobei sich die Behörde freilich mit der glaubhaften Behauptung eines „Rechtsanspruches“ bzw „rechtlichen Interesses“ zufriedenzugeben hat, da die tatsächliche Überprüfung

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