V. Ausgewählte Probleme
1. Kreis der Verfahrensbeteiligten
a) Materieller und formeller Parteibegriff
Die Neuordnung des Verfahrens in Betriebsverfassungssachen brachte gerade hinsichtlich der Festlegung der Parteirollen und ganz allgemein der Beteiligung am Verfahren einschneidende Änderungen mit sich. Im Verwaltungsverfahren, in dem früher vorzugehen war, ergibt sich die Partei- bzw Beteiligtenstellung aus § 8 AVG, wonach derjenige, der die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nimmt oder auf den sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligter ist und Partei, sofern er an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist128). Die Unterscheidung besitzt eminente Bedeutung, da nur der Partei zB das Recht auf Akteneinsicht, rechtliches Gehör, Zustellung eines Bescheides, Erhebung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittel sowie Geltendmachung der Entscheidungspflicht zusteht129). Die Klärung der Frage, ob jemandem, der einen Antrag an die Behörde stellt, Partei- bzw Beteiligtenqualität zukommt, kann Gegenstand einer feststellenden Formalentscheidung sein130), wobei sich die Behörde freilich mit der glaubhaften Behauptung eines „Rechtsanspruches“ bzw „rechtlichen Interesses“ zufriedenzugeben hat, da die tatsächliche Überprüfung