I. Problemstellung und methodischer Lösungsansatz
Art 8 Nr 2 der 4. EVHGB bestimmt, daß der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfaßt. Da diese weitreichende Ersatzpflicht ohne Abstellen auf einen bestimmten Verschuldensgrad angeordnet wird, ist davon auszugehen, daß – soweit es um Schadenersatzansprüche aus Handelsgeschäften geht1) – bei jeder Art von Verschulden, somit auch schon bei leichter Fahrlässigkeit der entgangene Gewinn zu ersetzen ist2). Insoweit schafft diese Norm für das Handelsrecht also eine Ausnahme vom „gegliederten“ Schadensbegriff der §§ 1323, 1324, 1331, 1332 ABGB, wonach Interesseersatz (positiver Schaden und entgangener Gewinn)3) nur bei grobem Verschulden des Schädigers gebührt4).