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Körperschaftsteuerpflicht kirchlicher Einrichtungen – Art 145 B-VG ist vom VfGH nicht anwendbar

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofJBl 1989, 438 Heft 7 v. 1.7.1989

B-VG Art 140 Abs 1, KStG § 5 Abs 2, KStG § 22 Abs 7, B-VG Art 7 Abs 1, B-VG Art 145

Eine vom VfGH aufgehobene Gesetzesbestimmung kann nicht neuerlich Gegenstand einer Gesetzesprüfung sein.

Diese Bestimmungen bewirken für bestimmte Abgabepflichtige eine beschränkte Steuerpflicht. Körperschaften (hier: kirchliche Einrichtungen) sind demnach generell verpflichtet, alle im Abzugsweg erhobenen Steuern zu entrichten.

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