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Unbestimmte Bezeichnung der Kreditforderung in der Pfandbestellungsurkunde

RechtsprechungOrdentliche GerichteHans HoyerJBl 1989, 391 Heft 6 v. 1.6.1989

EO § 213, EO § 224, EO § 231, ABGB § 447, ABGB § 449, ABGB § 451

Sind Tatsachen nicht strittig und hängt damit ein Widerspruch nicht von der Ermittlung und Feststellung bestimmter Tatsachen ab, ist der Widerspruch nicht auf den Rechtsweg zu verweisen sondern hierüber sofort im Meistbotsverteilungsverfahren zu entscheiden.

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