EO § 231, EO § 232, EO § 233, GBG § 5, ABGB § 451
Für die Aktivlegitimation des Widerspruchsklägers genügt die Möglichkeit seiner Befriedigung.
Wenn die Pfandrechtseintragung im Hauptbuch betreffs der Verzinsung der gesicherten Forderung nicht eindeutig ist, ist die Pfandbestellungsurkunde heranzuziehen.