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Heranziehung der Urkundenmappe / Einverleibung eines „Höchstzinssatzes“

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 390 Heft 6 v. 1.6.1989

EO § 231, EO § 232, EO § 233, GBG § 5, ABGB § 451

Für die Aktivlegitimation des Widerspruchsklägers genügt die Möglichkeit seiner Befriedigung.

Wenn die Pfandrechtseintragung im Hauptbuch betreffs der Verzinsung der gesicherten Forderung nicht eindeutig ist, ist die Pfandbestellungsurkunde heranzuziehen.

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