EO § 210, EO § 216 Abs 1 Z 1, ZPO § 519 Abs 1 Z 2, EO § 78
Zur Anmeldung von Ansprüchen nach § 216 Abs 1 Z 1 EO ist die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen erforderlich; eine bloße Zusammenstellung von Auslagen ist unzureichend.
EO § 210, EO § 216 Abs 1 Z 1, ZPO § 519 Abs 1 Z 2, EO § 78
Zur Anmeldung von Ansprüchen nach § 216 Abs 1 Z 1 EO ist die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen erforderlich; eine bloße Zusammenstellung von Auslagen ist unzureichend.