ABGB § 364c, GBG § 13, EO § 331
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann auch nur betreffs einzelner Grundstücke einer Liegenschaft eingeräumt und im Grundbuch eingetragen werden. Es hindert die Pfandrechtsbegründung an der gesamten Liegenschaft, doch kann der Gläubiger den Anspruch des Eigentümers auf Abschreibung der vom Verbot nicht betroffenen Liegenschaftsteile in Exekution ziehen.