ABGB § 1306a
Wer (hier: als Warenhausdetektiv) einen Dieb mit seiner Beute verfolgt und dabei Güter Dritter verletzt, kann sich auf rechtfertigende Nothilfe dann nicht berufen, wenn mit der Verfolgung die (dann auch verwirklichte) Gefahr der Herbeiführung eines Schadens Dritter verbunden war, der den Wert des durch die Verfolgung zu schützenden Eigentums des Bestohlenen um ein Vielfaches übersteigt.