ABGB § 1175, ABGB § 1176, ABGB § 1177, ABGB § 1210
Bei einer GesbR ist die Tätigkeit der Beteiligten auf die Erzielung eines gemeinschaftlichen Nutzens gerichtet. Dies ist zB unter Rechtsanwälten schon dann der Fall, wenn wichtige Elemente des Betriebes ihrer Kanzleien gemeinschaftlich und daher kostensparend oder zweckmäßig organisiert werden, auch wenn sie im übrigen ihre Kanzleien völlig selbständig betreiben.