EO § 382 Z 8 lit a
Eine einstweilige Verfügung, mit der Unterhaltsleistungen „bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens über die Ehescheidung“ aufgetragen werden, bleibt zwar bis zur Aufhebung wirksam, kann jedoch nur als Exekutionstitel für bis zur rechtskräftigen Scheidung entstandene Unterhaltsansprüche dienen.