MRG § 29 Abs 1 Z 3, MRG § 29 Abs 3, ABGB § 1114, ABGB § 1115
Das Schriftlichkeitserfordernis des § 29 Abs 1 Z 3 MRG gilt auch für die Erneuerung des Mietvertrags. Bei bloß stillschweigender Erneuerung kann der Vermieter den Vertrag daher nur mehr mittels gerichtlicher Aufkündigung aus einem wichtigen Grund des § 30 MRG zur Auflösung bringen.