ABGB § 921, ABGB § 1313a
Der Schuldner, der die Herstellung der von ihm zu liefernden Ware einem dritten Unternehmer übertragen hat, hat dem Gläubiger den Nichterfüllungsschaden zu ersetzen, wenn der Dritte seine dienstvertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt, daher von seinen Arbeitnehmern bestreikt wird und infolge dessen die bestellte Ware nicht hergestellt und geliefert werden kann.