ABGB § 914, TabakmonopolG § 24, TabakmonopolG § 26
In der Erklärung, die Tabakverschleißbefugnis zugunsten des Sohnes zurückzulegen, liegt eine nach allgemeinen Grundsätzen, aber auch nach dem TabakmonopolG zulässige Kündigung unter einer Bedingung (hier: daß dem Sohn die Verschleißbefugnis erteilt wird). Ein nicht voll Geschäftsfähiger hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Verschleißbefugnis.