ABGB § 825, ABGB § 833, ABGB § 509
Rechtsgeschäftlich und auch im Außerstreitverfahren hat eine Benützungsregelung nicht mit dem Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Fruchtgenuß belastet ist, zu erfolgen, sondern mit dem Fruchtnießer selbst.
ABGB § 825, ABGB § 833, ABGB § 509
Rechtsgeschäftlich und auch im Außerstreitverfahren hat eine Benützungsregelung nicht mit dem Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Fruchtgenuß belastet ist, zu erfolgen, sondern mit dem Fruchtnießer selbst.