StGB § 12, StGB § 153, StGB § 153a
Eine vom Geschäftspartner dem Machthaber gewährte Provision ist auch dann, wenn sie keinen deklarierten Kostenfaktor bildet, ein den Machtgeber schädigender Preisnachlaß.
Die neue Bestimmung der Geschenkannahme durch Machthaber nach § 153 a StGB (StrÄG 1987) kommt nur zur Anwendung, wenn die Vermögenszuwendung an den Machthaber keinerlei Nachteil für den Machtgeber zu entfalten vermochte, eine mißbräuchliche Ausübung der eingeräumten Befugnis mithin ausscheidet.