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Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 732 Heft 11 v. 1.11.1989

StGB § 70, StGB § 127, StGB § 130, StGB § 148

Die Begriffe: „wiederkehrend“ und „fortlaufend“ bedeuten nicht „zeitlich unbegrenzt“; ein Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er sich drei Monate lang durch Diebstähle seinen Unterhalt verschaffen will.

OGH, 15.06.1989, 13 Os 49/89

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