StPO § 290, StPO § 293, StPO § 295, StPO § 477, StrÄG 1987 Art II Z 46 idF BGBl 605, StrÄG 1987 Art II Z 75 lit a idF BGBl 605
Seit dem Inkrafttreten des StrÄG 1987 kann ohne Verletzung des Verschlimmerungsverbots an Stelle der im ersten Rechtszug verhängten unbedingten Freiheitsstrafe im zweiten Rechtsgang eine solche von längerer Dauer, die jedoch gem § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wird, verhängt werden.