StGB § 70, StGB § 127, StGB § 130, StGB § 148
Die Begriffe: „wiederkehrend“ und „fortlaufend“ bedeuten nicht „zeitlich unbegrenzt“; ein Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er sich drei Monate lang durch Diebstähle seinen Unterhalt verschaffen will.
OGH, 15.06.1989, 13 Os 49/89