EKHG § 9 Abs 2
Die nach dieser Bestimmung erforderliche erhöhte Sorgfalt ist nur eingehalten, wenn ein Busfahrer, der eine vorn einsteigende, sich altersbedingt schwerfällig bewegende Dame wahrgenommen hat, sich vor dem Anfahren durch einen Blick vergewissert, ob diese schon Platz genommen hat oder noch wegen des Anfahrens der Gefahr eines Sturzes – zu dem es idF auch kam – ausgesetzt ist.