ABGB § 1418, ABGB § 1480
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Ansprüche auf gesetzlichen Unterhalt für Zeiten vor der gerichtlichen Geltendmachung unterliegen der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.
OGH, 09.06.1988, 6 Ob 544/87
verstärkter Senat