GBG § 22
Ist die Verbücherung des Zwischenerwerbers lediglich in Anwendung dieser Gesetzesstelle unterblieben, so ist der Zwischenerwerber in Betreff der Rekurslegitimation so zu behandeln, als ob sein Eigentum einverleibt und wieder aufgehoben worden wäre.
OGH, 22.03.1988, 5 Ob 28/88