EO § 105 Abs 1, EO § 129 Abs 2, EO § 334 Abs 2, EO § 349
Der Pfändung des Fruchtgenußrechts des Verpflichteten an einer Liegenschaft und dessen Verwertung durch Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, daß die Ehefrau des Verpflichteten auf Grund dieser familienrechtlichen Beziehung das auf der Liegenschaft befindliche Haus benützt.