V. Unzulänglichkeit bisheriger Versuche
Welcher der genannten Lösungsansätze gewählt werden muß, läßt sich erst nach einer weiteren Untersuchung sagen. Dabei ist neben den vorstehend genannten Modellen auch die reine Miteigentumslösung einzubeziehen, die § 371 für die Vermengung keinen normativen Gehalt zugesteht. Im folgenden soll eine kritische Analyse der bisher vertretenen Ansichten deren Schwächen aufzeigen.