Vereinbaren Parteien „ewiges“ oder „immerwährendes“ Ruhen des Verfahrens, dann intendieren sie damit endgültigen Verfahrensstillstand. Die der Vereinbarung zugedachte Aufgabe liegt in erster Linie darin, die Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf der zwingenden Ruhensfrist von 3 Monaten (§ 168 ZPO) auszuschließen. Darüber hinaus soll aber auch derselbe Streitgegenstand durch eine „Zweitklage“ nicht mehr zur Entscheidung gestellt werden können1).