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Ewiges Ruhen des Verfahrens

AufsätzeRA Dr. Hubertus SchumacherJBl 1988, 641 Heft 10 v. 1.10.1988

Vereinbaren Parteien „ewiges“ oder „immerwährendes“ Ruhen des Verfahrens, dann intendieren sie damit endgültigen Verfahrensstillstand. Die der Vereinbarung zugedachte Aufgabe liegt in erster Linie darin, die Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf der zwingenden Ruhensfrist von 3 Monaten (§ 168 ZPO) auszuschließen. Darüber hinaus soll aber auch derselbe Streitgegenstand durch eine „Zweitklage“ nicht mehr zur Entscheidung gestellt werden können1)1) Dolinar, Ruhen des Verfahrens und Rechtsschutzbedürfnis (1974) 59, 166; König, JBl 1976, 151 (Entscheidungsbesprechung); historisch zum Ruhen des Verfahrens grundlegend Sprung, Studien zum „Ruhen des Verfahrens“, FS Grass I (1974) 709..

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