ZPO § 557, ZPO § 552, ZPO § 235
Ohne Klagsänderung ist es dem Wechselkläger verwehrt, den geltend gemachten Anspruch auch nur in eventu auf das Grundgeschäft oder eine Umdeutung des formmangelhaften Wechsels in eine kaufmännische Anweisung zu stützen. Eine Klagsänderung liegt nur vor, wenn das Verhalten des Klägers in dieser Richtung keine Zweifel zuläßt, er also deutlich macht, sein Begehren nun (auch) auf einen neuen Rechtsgrund zu stützen.