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§ 2 Abs 2 Z 3 AußStrG; § 30 Abs 2 ZPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 258 Heft 7 und 8 v. 1.4.1987

AußStrG § 2 Abs 2 Z 3, ZPO § 30 Abs 2

Auch im Außerstreitverfahren ersetzt die Berufung des einschreitenden Rechtsanwalts oder Notars auf seine Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

OGH, 19.11.1986, 8 Ob 588/86

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