MRG § 16 Abs 2 Z 4, MRG § 16 Abs 1
Die Anzeigepflicht nach der erstzitierten Gesetzesstelle gilt zwar analog für alle Fälle mangelnder Brauchbarkeit von Kategorie-Ausstattungsmerkmalen, aber nicht für das Fehlen von Merkmalen, bei deren Vorliegen ein angemessener Mietzins vereinbart werden kann.