EO § 68, EO § 253, Punkt 91 Dienstbuch für Vollstrecker
Der Zuschlag kann nur bei besonders krassen Verfahrensverstößen aufgehoben werden. Ein solcher liegt aber nicht schon vor, wenn die pfandweise Beschreibung wegen summarischer und im einzelnen ungenauer und unrichtiger Sachbezeichnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, sofern die Beschreibung nach den Umständen keine Zweifel an der Identität aufkommen lassen konnte.