StGB § 12, StGB § 159 Abs 1 Z 2, StGB § 161, StGB § 309, StPO § 152 Abs 1 Z 1, StPO § 238, StPO § 252 Abs 1 Z 4, StPO § 281 Abs 1 Z 4
Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers eines Unternehmens in Ansehung von Kridadelikten kommt es nicht auf den formellen Bestellungsakt oder die Eintragung im Handelsregister, sondern bloß auf die faktische Geschäftsführung an.