ZPO § 84 Abs 3, ZPO § 149 Abs 1
Unterbleibt die vollständige Verbesserung eines Parteienschriftsatzes (hier durch Nachholung der Berufungsschrift im Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist) infolge eines mangelhaften Verbesserungsauftrags, dann bleibt die Verbesserung weiterhin möglich.